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Trassenweg 27
09638 Lichtenberg/Erzgebirge

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Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Allgemein
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (im weiteren Verlauf als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Vertragsverhältnisse, aufgrund derer die GED Gas Express Deutschland GmbH (im weiteren Verlauf als „Auftragnehmer“ bezeichnet) zur Lieferung und Leistung an einen Dritten (im weiteren Verlauf als „Auftraggeber“ bezeichnet) verpflichtet ist.

1.2. Die AGB finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen Anwendung.

1.3. Die AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber.

1.4. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelangen nur dann zur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Keinesfalls ist eine solche Bestätigung in der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung oder sonstige Durchführung des Vertrages zu sehen.

1.5. Der Geschäftsbeziehung werden ausnahmsweise dann nicht diese AGB zugrunde gelegt, wenn individualvertragliche Regelungen zwischen den beteiligten Parteien schriftlich zugrunde gelegt wurden und in diesen Vereinbarungen schriftlich von GED Gas Express Deutschland GmbH zugestimmt wurde.

1.6. Änderungen sowie Ergänzungen des Vertrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

1.7. Sollten im Zusammenhang mit vorvertraglichen Beziehungen und Verhandlungen Kostenvoranschläge, und/oder sonstige Unterlagen – in elektronischer oder postalischer Form überlassen werden, verbleibt das Eigentum und auch die Nutzungs- sowie Urheberrechte beim Auftragnehmer.

1.8. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GED Gas Express Deutschland GmbH ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig.

1.9. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.10. Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Chemnitz.

1.11. Erfüllungsort ist, soweit sich aus der vertraglichen Beziehung nichts anderes ergibt, Lichtenberg/Erzgebirge.

2. Vertragsschluss
2.1. Auf Antrag des Auftraggebers kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrags von uns schriftlich erklärt wird.

2.2. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, solange es nicht als verbindlich bezeichnet ist. Ein Vertrag kommt auch in solchen Fällen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

2.3. Angaben in Prospekten, Informationsmaterialien usw. gelten grundsätzlich als unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages erklärt werden.

3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich ohne Abzug ab Versandzentrum zuzüglich der am Versendungstag gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns an den Auftraggeber zum jeweiligen Vertragsschluss übermittelten Preislisten.

3.2 In den Preisen sind keine Zölle oder sonstige Importabgaben enthalten, die vom Auftraggeber zu entrichten sind.

3.2. Die genannten Preise gelten stets nur innerhalb des jeweiligen Einzelauftrags.

3.4. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich danach bis zum vereinbarten Leistungstermin die Kostenfaktoren der geschuldeten Leistung bzw. Lieferung, wie etwa Transport- und Lagerkosten, Lohnkosten, Material- und Rohstoffpreise sowie Vertriebskosten erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis um die tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Mehrkosten anzupassen.

4. Zahlungen
4.1. Unsere Forderungen werden sofort mit Rechnungsdatum fällig. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar nach der Leistung an den Auftraggeber.

4.2. Zahlungen sind ausschließlich in der im Vertrag angegebenen Währung zulässig.

4.3 Sobald der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

4.4. Es wird kein Skonto auf Rechnungsbeträge gewährt.

4.5. Der Auftraggeber gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung ohne eine weitere Mahnung in Verzug, wenn er dieser nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nachkommt. Maßgeblich ist dabei der Geldeingang beim Auftragnehmer.

4.6. Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die Hauptsachforderungen aus Kauf- und Werkverträgen angerechnet.

4.7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen, mangelnden Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse gefährdet, so sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, solange nicht der Auftraggeber nach seiner Wahl Befriedigung oder eine entsprechende Sicherheit leistet. Wird die Zahlung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist geleistet bzw. eine entsprechende Sicherheit beigebracht, sind wir schließlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.8. Schecks, Wechsel und ähnliche Zahlungsanweisungen werden nicht akzeptiert. Es wird ausschließlich Banküberweisung akzeptiert.

4.9. Neukunden, Auftraggeber welche noch nicht drei Handelsgeschäfte mit der GED Gas Express Deutschland GmbH abgeschlossen haben, müssen den Brutto-Rechnungsbetrag sowie die Transportrechnung per Vorkasse zahlen.

5. Gegenansprüche
5.1. Die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur vorbringen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem setzt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Soweit der Auftragnehmer die geschuldete Leistung erbringt, ohne dass der Auftraggeber hierfür Materialien, Werkzeuge etc. zur Verfügung gestellt hat, verbleiben die Leistungsgegenstände bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung sowie bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber resultierenden Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers.

6.2. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang auf den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, pfleglich mit den gelieferten Teilen umzugehen. Soweit es sich um hochwertige Güter handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ausreichend gegen Feuer, Wasser und gegen unbefugte Dritteinwirkungen abzusichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung an uns abgetreten sind. Mit Eintritt der unter Absatz 1 genannten Bedingung gilt die Rückabtretung dieser Ansprüche als erfolgt.

6.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst wie durch Eingriffe Dritter betroffen sein, so ist der Auftraggeber zur umgehenden Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen verpflichtet. Sollten dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Kosten, z.B. für die notwendige Rechtsverfolgung, entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen, soweit nicht ein Dritter hierfür einzustehen hat.

6.4. Sind wir aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere infolge Zahlungsverzuges, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird dieser von uns erklärt, trägt der Auftraggeber die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten. Weitergehende Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.5. Zu einer Verwertung der uns zustehenden Sicherheiten sind wir nach vorheriger Androhung berechtigt, sobald sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet. Statt der Verwertung können wir die Sicherungsabtretungen auch gegenüber den Drittschuldnern durch Mitteilung offenlegen. Ebenfalls sind wir zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt, wenn der Auftraggeber sonstige vertragliche Pflichten verletzt hat und dies zu einer Gefährdung der Sicherheiten führt, und er dies auch nach einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nebst Androhung der Verwertung nicht abgestellt hat. Die Verwertung der Sicherheiten kann durch freihändigen Verkauf erfolgen. Der Erlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten dem Auftraggeber auf seine Schuld angerechnet und ein etwaiges Guthaben wird ihm ausbezahlt.

6.6. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regulären Geschäftsverkehr berechtigt. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche tritt der Auftraggeber im Voraus in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer an den Auftragnehmer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung vor oder nach einer Weiterverarbeitung stattgefunden hat. Der Auftraggeber bleibt zum Einzug der Forderung berechtigt. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner anzuzeigen. Gleichzeitig ist dann der Auftragnehmer zum Forderungseinzug berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sodann sämtliche, zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen.

6.7. Sobald die Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.

7. Lieferungen/Leistungen
7.1. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Überlassung von vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen. Je nach Vereinbarung hat er die Leistungsgegenstände nur auszusondern und bereitzustellen oder aber erst nach den verabredeten Vorgaben für den Auftraggeber herzustellen (werkvertragliche Verpflichtung) und anschließend bereitzustellen.

7.2. Zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefer-/Leistungstermins ist der Auftragnehmer zur Bereitstellung der ggf. erst fertiggestellten Leistungsgegenstände in seinem Werk bzw., soweit vereinbart, zur Anlieferung der Leistungsgegenstände am verabredeten Bestimmungsort verpflichtet. Der Liefer-/Leistungstermin gilt als gewahrt, wenn der Auftragnehmer bis dahin die Fertigstellung gegenüber dem Auftraggeber angezeigt bzw. bei vereinbarter Anlieferung diese bis dato vorgenommen hat.

7.3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Auftragnehmer spätestens drei Monate nach der Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber vom Auftraggeber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht innerhalb von drei Wochen nach, kann der Auftragnehmer nochmals eine Frist von zwei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Verstreichen er zum Rücktritt vom Vertrag und bei Vorliegen von Verschulden auf Seiten des Auftraggebers zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt ist.

7.4. Ebenso verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit zugunsten des Auftragnehmers entsprechend, wenn Verzögerungen aufgrund von Arbeitskampf, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung und sonstiger, vergleichbarer Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eintreten bzw. eintreten werden. Betreffen die Arbeitskampfmaßnahmen unseren Betrieb bzw. ein mit uns verbundenes Unternehmen, so kommt eine Verlängerung der Leistungszeit nur bei rechtmäßigen Maßnahmen in Betracht. Über den Eintritt und die Beendigung derartiger Umstände hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jedoch umgehend zu informieren.

7.5. Ergibt sich während der Vertragslaufzeit eine durch die Vertragsparteien vereinbarte Änderung des ursprünglichen Leistungsgegenstandes, so wird die Liefer-/Leistungszeit entsprechend angepasst, wenn die Beteiligten keine ausdrückliche Regelung treffen.

7.6. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungstermine setzt voraus, dass der Auftraggeber auch seinen Vorleistungspflichten, insbesondere der Überlassung von Unterlagen, Bereitstellung von Materialien, Erbringung der Anzahlung etc., rechtzeitig nachkommt, soweit dies vereinbart wurde. In diesen Fällen beginnt die Liefer-/Leistungszeit für den Auftragnehmer erst zu laufen, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Andernfalls wird die Liefer-/ Leistungszeit entsprechend verlängert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Schäden, welche aus der fehlenden oder verspäteten, verschuldeten Mitwirkung resultieren, zu ersetzen.

7.7. Ist für die Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so ist der Auftraggeber bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist erst dann zum Rücktritt und/oder bei Vorliegen von Verschulden unsererseits zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

7.8. Wenn es die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung zulässt, sind Teilleistungen jederzeit zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist.

7.9. Der Auftragnehmer wird von seiner Pflicht zur Leistung/ Lieferung frei, wenn er selbst vom Vorlieferanten nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht richtig beliefert wurde. Dieses Leistungsbefreiungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn er zuvor mit dem Vorlieferanten einen entsprechenden Einkaufsvertrag zur Erlangung von Materialien, Werkzeugen etc., die wenigstens auch der Erfüllung des Vertrages mit dem Auftragnehmer dienen sollten, abgeschlossen hat und dieser bei sorgfältiger Betrachtung die rechtzeitige und vollständige Belieferung erwarten ließ. Soweit sich Umstände ergeben, welche die rechtzeitige, richtige und vollständige Selbstbelieferung fraglich erscheinen lassen, hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber zu informieren und sich darüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt. Ist die Leistungsstörung im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Vorlieferanten nur vorübergehender Natur und ist dem Auftragnehmer eine Verlängerung der Leistungszeit zuzumuten, steht dem Auftragnehmer kein Rücktrittsrecht zu. Vielmehr ist er dann berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Leistungszeit entsprechend zu verlängern. Über die Dauer der zu erwartenden Verzögerung und damit einhergehenden Verlängerung der Leistungszeit hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenfalls umgehend zu informieren.

8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs oder des Verlustes der geschuldeten Leistung geht im Zeitpunkt der Übergabe bzw., soweit erforderlich, der Abnahme auf den Auftraggeber über.

8.2. Wird die geschuldete Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einem anderen Ort als das Werk des Auftragnehmers als Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt der Übergabe der Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmte Person über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt.

8.3. Ungeachtet dessen tritt der Gefahrübergang ein, sobald sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.

9. Abnahme
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den geschuldeten Leistungsgegenstand innerhalb von einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung beim Auftragnehmer abzuholen und, soweit wir werkvertragliche Pflichten übernommen haben, dort abzunehmen. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb dieses Zeitraums den Leistungsgegenstand direkt in unserem Werk bzw. an dem Abholort zu prüfen.

9.2. Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand zum Auftraggeber bzw. zu einem anderen Bestimmungsort zu verbringen hat, dann hat die Entgegennahme und ggf. Abnahme zu erfolgen, sobald
der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand eben dort anbietet. Gleichzeitig ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anbietung des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

9.3. Hat der Auftragnehmer werkvertragliche Pflichten übernommen und schuldet der Auftraggeber daher auch die Abnahme des vertraglich vereinbarten Werks, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme des Leistungsgegenstandes wegen unwesentlicher Mängel, welche insbesondere die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, zu verweigern. Die aus einer unberechtigten Abnahmeverweigerung resultierenden Schäden sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

9.4. Liegt auf Seiten des Auftraggebers Annahmeverzug vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder, soweit den Auftraggeber bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes für jeden angefangenen Monat bis zu einem Maximalbetrag von 5 % des gesamten Auftragswertes von dem Auftraggeber verlangen. Ist von dem Annahmeverzug nur eine vertraglich vereinbarte Teillieferung des Auftragnehmers betroffen, so bemisst sich der pauschale Schadensersatz nach dem entsprechenden Teil der Vergütung.
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.5. Darüber hinaus steht es dem Auftragnehmer frei, bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers und anschließender, fruchtlos verlaufender Nachfristsetzung den Leistungsgegenstand zu hinterlegen oder den Selbsthilfeverkauf zu betreiben, wenn er den Auftraggeber zuvor hierauf hingewiesen hat.

10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Wir gewährleisten im Rahmen nachfolgender Bestimmungen die Mangelfreiheit für die von uns geschuldete Leistung für die Dauer von 12 Monaten (1 Jahr) vom Tag der Übergabe an den Auftraggeber bzw., soweit nach dem Vertrag eine Abnahme vorgesehen ist, von diesem Zeitpunkt bzw. einem der Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen gleichzusetzenden Ereignis an.

10.2. Die von uns gebauten Gasflaschen entsprechen in Konstruktion und Bauart den geltenden Vorschriften. Die Propangasflaschen werden in unserem Werk u.a. nach den Anforderungen der TRG, DIN EN 1442, RL 84/527/EWG, DIN EN 13322-1, DIN EN 1440, DIN EN 1803, ADR /GGVS und TPED bearbeitet. Angaben in Dokumentationsmaterialien gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie, ebenso wenig wie Angaben in Kaufanträgen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche benannt.

10.3. Technische Verbesserungen sowie sonstige unwesentliche Änderungen oder handelsübliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit bleiben vorbehalten, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

10.4. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung infolge der Mangelhaftigkeit erst dann berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sie vom Auftragnehmer verweigert oder abgelehnt wird bzw. sie unmöglich ist.

10.5. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen bedingt, dass der Auftraggeber seinen Obliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Insbesondere hat er die geschuldete Leistung unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und ersichtliche Mängel sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt bzw. Abnahme der geschuldeten Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Untersuchung im vorgenannten Sinne nicht erkennbar sind, vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich werden, sind ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen, nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

10.6. Für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, die nicht in der Lieferung/Leistung einer mangelhaften Sache besteht, steht dem Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung erfolglos verstrichen ist und er anschließend innerhalb von 2 Kalenderwochen nach Ablauf dieser Nachfrist schriftlich den Rücktritt gegenüber dem Auftragnehmer erklärt.

10.7. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz scheidet im Falle einer leicht fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und/ oder seiner Erfüllungsgehilfen begangenen Pflichtverletzung aus, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Einhaltung für die Erlangung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Die Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruches ist auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die in den beiden vorstehenden Sätzen vorgenommenen Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.

10.8. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.9. Die gesetzlich vorgesehenen Beweislastregelungen werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht geändert.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden Lücken aufweisen, so berührt das die Wirksamkeit und den Bestand der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen nicht.
GED Gas Express Deutschland GmbH
Lichtenberg/ Erzgebirge

01.12.2022